§ 6 Abs 2 FLAG
§ 8 FLAG
Hat ein Familienbeihilfe beantragender Behinderter die Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes vorgelegt, aus der sich ergibt, dass seine geistige Behinderung, deren Grad 100 % beträgt, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei und er voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann dies nicht lediglich mit dem Verweis auf Zeiten tatsächlicher Beschäftigung als widerlegt betrachtet werden, ohne sich konkret mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, dass der Behinderte nie über das Stadium kurzfristiger Arbeitsversuche hinausgekommen sei, weil er längerfristig die Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllen könne.