BAO: § 250 Abs 1 BAO
§ 275 Abs 1 BAO
Aus dem Vorbringen in einer Berufung, die vom FA geschätzten Gewinne wären in der Branche nicht erzielbar gewesen, kann nicht auf eine konkrete Gewinnhöhe und damit nicht auf eine Erklärung, in welcher Weise der den geschätzten Gewinn ausweisende B geändert werden soll, geschlossen werden. Wird diese Erklärung auch nach einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgeholt, kann von einer Zurücknahme der Berufung ausgegangen werden.