UStG 1994: § 21 Abs 1a UStG 1994
BAO § 217
Einzige Rechtsfolge des rechtzeitigen Unterbleibens der Entrichtung der USt-Sondervorauszahlung ist die Vorverlegung der Fälligkeitstage der USt-Sondervorauszahlungen, nicht aber die Verhängung eines Säumniszuschlages.