EStG 1988: § 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Auch wenn die von einer Religionslehrerin besuchten Kurse der Entfaltung des Charaktergefüges, der Stressbewältigung und der Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen der Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienlich sind bzw sein können, sind deren Kosten nicht als Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn die Unterlagen in keiner Weise erkennen lassen, dass die Kursteilnehmer darin unterrichtet würden, wie sie ihrerseits von ihnen betreuten Schülern bei der Bewältigung von deren Aggressions- bzw Stressproblemen behilflich sein könnten. Die eigene Stressbewältigung des StPfl gehört in den Bereich der Erhaltung bzw Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung.