§ 53 Abs 3 Abs 3 WFG
Ergibt sich aus dem Inhalt einer Pfandurkunde zweifelsfrei die ausschließliche Besicherung der Finanzierung eines geförderten Objekts und nicht die Sicherung zukünftiger (allenfalls nicht mit der Finanzierung des geförderten Objekts in einem Kausalzusammenhang stehender) Kredite, ist die Verbücherung der Höchstbetragshypothek für den aufgenommenen Kredit gebührenfrei.