§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 58 Abs 1 Abs 1 JN
Wird in einem Räumungsvergleich, mit dem bei pünktlicher Mietzinszahlung ein Verzicht auf die Räumung und ein reduzierter Mietzins vereinbart wurde, eine Verpflichtung zu einer reduzierten monatlichen Zinszahlung auf unbestimmte Zeit eingegangen, ist der Wert dieser Leistung - die vom Klagebegehren nicht umfasst gewesen ist - als Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsgebühr iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG heranzuziehen, wobei im Hinblick auf die unbestimmte Dauer dieser Leistung vom Zehnfachen des Jahresbetrages auszugehen ist.