UStG 1994: § 21 Abs 1a
BAO § 217
Wird die dem Unternehmer mitgeteilte USt-Sondervorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, macht dieser nur von seinem Wahlrecht Gebrauch, die allgemeinen USt-Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Jahres bereits am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates als Fälligkeitstag zu entrichten. Da also für die USt-Sondervorauszahlung keine Zahlungsverpflichtung besteht, kann bei Zahlungsverzug auch keine Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eintreten.