§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 56 Abs 1 Abs 1 JN
Wird in einem Räumungsvergleich bloß vereinbart, dass sich ein mit dem Mietzins in Rückstand befindlicher Mieter von der Räumungsverpflichtung und von der Entrichtung des offenen Mietzinses befreien kann, wenn er den Mietgegenstand um einen bestimmten Betrag kauft, stellt dieser Vergleichspunkt keine Verpflichtung des Mieters dar, sodass er sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.