KStG § 15 Abs 3
§ 26a Abs 12 KStG 1988
Die Vorschrift, dass nur für 30 % der Summe der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle davon auszugehen ist, dass deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, ist keine widerlegbare Vermutung. Die FinBeh darf von diesem gesetzlich festgelegten Ausmaß in keinem Fall abweichen.