§ 15 Abs 1, § 22 Z 1 lit b, § 23 Z 1 EStG 1988
§ 184 BAO
1. Auch ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, der keine Privatgutachten abgibt und ausschließlich über gerichtlichen Auftrag tätig wird, um Gutachten über Verkehrssicherheit sowie für Autoreparatur und Havarieschäden abzugeben, beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, ist nicht ziviltechnikerähnlich und erzielt daher aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.