§ 18 Abs 7 EStG 1988
Die Einräumung eines Verlustvortrages für Anlaufverluste setzt im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes (Schmuckgeschäft) voraus, dass dieser Betrieb in völlig veränderter Form weitergeführt wird.
§ 18 Abs 7 EStG 1988
Die Einräumung eines Verlustvortrages für Anlaufverluste setzt im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes (Schmuckgeschäft) voraus, dass dieser Betrieb in völlig veränderter Form weitergeführt wird.