§ 9 Abs 1 GEG
§ 236 BAO
Auch wenn einen wegen fahrlässiger Krida verurteilten GerichtsGeb-Pflichtigen nicht das überwiegende Verschulden am Konkurs der Ges getroffen hat, ändert dies nichts daran, dass daraus keine sachliche Unbilligkeit der Geb-Einhebung abgeleitet werden kann. Auch die Tatsache, dass über das Vermögen des anderen Haftungspflichtigen ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde, stellt noch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, der die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren beim anderen Haftenden begründen könnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur und die Gefahr der Fälligstellung von Forderungen anderer Gläubiger, wodurch auch in das Vermögen unbeteiligter Dritter eingegriffen werden würde, denen aber durch Stundungsansuchen und Ratenvereinbarungen begegnet werden kann, begründen auch keine persönliche Unbilligkeit. Zur Abwendung derartiger Gefahren ist ein endgültiger Nachlass der Gerichtskosten nicht erforderlich. Die Frage, inwieweit die vorgesehene Entscheidung eines unabhängigen Richters über den Antrag auf Uneinbringlichkeitserklärung von Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz der EMRK entspricht, ist für das Verfahren über einen Antrag auf Nachlass der Gebühren nicht von Bedeutung.