Auch Amtshandlungen der AbgBeh zweiter Instanz in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbeh sind prinzipiell unterbrechungswirksam. Erhebungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen sind auch dann unterbrechungswirksam, wenn die Art und Höhe des Anspruches sowie die Person des AbgPfl noch nicht vollends gewiss sind, wobei Erhebungen durch Behördenorgane an Ort und Stelle als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Beh hinaustreten, sofern dafür ein aktenmäßiger Nachweis, insb ein Aktenvermerk, besteht. Wird ein Teilnehmer einer Bauherrengemeinschaft durch Akteneinsicht eines Vertreters der Berufungsbeh in den Bauakt aktenkundig, beginnt die Verjährungsfrist zur Festsetzung der GrESt neu zu laufen.