§ 33 TP 5 Abs 1 Z 2 GebG
§ 31 Tir JagdG
Wurde in einem Jagdpachtvertrag keine vertragliche Verpflichtung des Pächters aufgenommen die gesetzliche Verpflichtung einen Berufsjäger als zusätzliches Jagdaufsichtsorgan zu bestellen, stellen die Lohnkosten des Berufsjägers keinen Teil der Gegenleistung dafür dar, dass der Pächter die Sache gebrauchen kann, wenn er selbst die Voraussetzungen für den Jagdschutz erfüllt.