Art 5 Art 5 StGG
§ 14 GGG
Wird in einem gerichtlichen Vergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer festgelegt, dass der Bestandnehmer durch pünktliche Zahlung bestimmter Raten den Mietzins für einige konkrete Monate reduzieren kann, wird damit nur über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diese konkreten Monate disponiert. Eine Verpflichtung des Bestandnehmers, den Mietzins auf unbestimmte Zeit zu zahlen, lässt sich daraus nicht ableiten. Wenn die bel Beh Gerichtsgeb nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG iVm § 14 GGG (vom Zehnfachen der Jahresleistung) vorgeschrieben hat, weil der Vergleich die Zusage beinhalte, die laufenden Mietzinse auf unbestimmte Zeit zu bezahlen, hat sie das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewandt und damit den Bf im Eigentumsrecht verletzt.