§ 14, § 15 FAG 1997 FAG 1997
WasserleitungsgebO der Gemeinde Wildermieming
1. Eine Kanalanschlussgeb, die nicht am Beginn des Benutzungsverhältnisses steht, sondern bei welcher die Geb bereits mit der Rechtskraft des AnschlussB entsteht, ist keine Benützungsgeb (§ 14 Abs 1 Z 16 FAG), sondern ein Interessentenbeitrag (§ 15 Abs 1 Z 15 FAG). Benützungsgeb dürfen immer erst mit Beginn des Benützungsverhältnisses entstehen.