Art 137 Art 137 B-VG
§ 164 Bgld LAO
Hat die Gd die Kanalbenützungsgeb mit B in geringerer Höhe festgesetzt als Zahlungen geleistet worden sind, so sind Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung der Zahlungen mit einem AbrechnungsB nach § 164 LAO zu klären. Da der eingeklagte Anspruch sohin durch B einer Verwaltungsbeh zu erledigen ist, kommt dem VfGH keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage zu. Sie ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.