§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Auch wenn ein Gf als Alleingesellschafter in seiner Person die oberste Leitung des Unternehmens, die Kontrolle und die Weisungsberechtigung sowie die Möglichkeit hat, den GesVertrag in jede Richtung abzuändern, ist er infolge des für die steuerliche Betrachtung erforderlichen Grundsatzes der Trennung von Gesellschafter- und Gf-Sphäre in den betrieblichen Organismus der Ges eingebunden. Fehlt auch ein Unternehmerwagnis, ist DB-Pflicht des Alleingesellschafters gegeben.