§ 24 EStG 1988
§ 37 Abs 1 und 2 EStG 1988
Ist die Abtretung eines 10%-Kommanditanteiles infolge eines gravierenden Auseinanderklaffens des Kaufpreises für den Geschäftsanteil und dessen Verkehrswert bei der Abtretung an den Komplementär und in der Folge Alleingesellschafter als unentgeltlich zu betrachten, sodass die siebenjährige Frist des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abtretung begonnen hat, kann im Falle der Betriebsveräußerung der Ges der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommen. Auch im Falle einer treuhändischen Haltung des Kommanditanteiles durch die Kommanditistin kann die Frist des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 im Falle der Rückübertragung gewahrt worden sein.