§ 30 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Liegt zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leibrentenvertrages, mit dem ein Grundstück übereignet wurde, nicht bereits ein gültiger Vorvertrag vor, der sowohl den Zeitpunkt des Abschlusses als auch die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt hätte, beginnt die Spekulationsfrist erst mit dem tatsächlichen Abschluss des Leibrentenvertrages zu laufen und nicht mit etwaigen Vorgesprächen mit dem Grundstückseigentümer, einen Leibrentenvertrag ehebaldigst oder „sobald man im Frühjahr zu bauen beginnen werde“ auszuarbeiten. Dies insb dann, wenn in den „Vorgesprächen“ noch von einer höheren Leibrente ausgegangen wurde, als sie dann im Leibrentenvertrag festgesetzt wurde.