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Kommunalsteuerpflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf ohne geschäftsführungsrelevantes Unternehmerrisiko auch bei ertragsabhängigen Bezügen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/411 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 2 KommStG

Trifft einen Gesellschafter-Gf in seiner Stellung als Gf tatsächlich kein Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen, kommt es bei Beurteilung seiner KommSt-Pflicht nicht auf ein allfälliges Unternehmerwagnis der Ges an. Wird nicht dargetan, nach welchen Kriterien das Gf-Honorar in konkreter Ausformung seiner „Erfolgsabhängigkeit“ bemessen worden ist, ist es auch unerheblich, dass sich dieses Honorar tatsächlich in den einzelnen Jahren nach der Liquiditätssituation der Ges gerichtet habe.

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