§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Für einen Verfassungsrichter besteht keine Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn er über einen Arbeitsraum am VfGH verfügt. Aufwendungen hiefür sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar.
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Für einen Verfassungsrichter besteht keine Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn er über einen Arbeitsraum am VfGH verfügt. Aufwendungen hiefür sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar.