§ 260 Abs 2 BAO
§ 261 BAO
Der Umstand, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht den tatsächlichen, sondern nur den formellen Bestand einer AbgSchuld voraussetzt, hat nicht zur Folge, dass die Berufungsbeh über einen Berufungsschriftsatz, der eine Berufung gegen die Wiederaufnahme hins USt als auch hins eines Säumniszuschlags enthält, teils monokratisch, teils durch einen Senat zu entscheiden hätte, sodass der Senat auch hins der Berufung gegen den Säumniszuschlag zuständig ist.