§ 250 Abs 1 BAO
§ 260 BAO
Fehlt in einer Berufung die im Gesetz geforderte Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ebenso wie die vom Gesetz geforderte Begründung, ist die Berufungsbeh, der somit keine den Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Berufung vorliegt, zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen B mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit.