§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Auch wenn im bisher ausgeübten Beruf als Informatiker in der Position eines Leiters der Datenverarbeitung einer Bank erworbene Kenntnisse auch im Rahmen einer Ausbildung zum Linienpiloten von Vorteil sein können, stellt diese keine Berufsfortbildung, sondern eine Bildungsmaßnahme zur Erlangung eines anderen Berufes dar. Kosten einer derartigen Ausbildung waren daher nach der Rechtslage vor 2000 auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Bildungsmaßnahme zur Sicherung des Einkommens durchgeführt wurde.