§ 15a FAG 1997
§ 2 Abs 1 Klagenfurter AnkAbgV
Verordnungen einer Gemeinde, mit der Ankündigungsabg vorgeschrieben werden, treten durch Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage in einem FAG nicht außer Kraft, wenn sie in einer neuen gesetzlichen Grundlage ihre Deckung finden.