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Unzuständigkeit der Berufungsbehörde bei Entscheidung über unbegründete Berufung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/450 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 250 Abs 1 BAO

§ 260 BAO

Fehlt in einer Berufung die im Gesetz geforderte Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ebenso wie die vom Gesetz geforderte Begründung, ist die Berufungsbeh, der somit keine den Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Berufung vorliegt, zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen B mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit.

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