§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Schwankungen der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf entsprechend den von der Ges erwirtschafteten Deckungsbeiträgen (Umsatzerlöse zuzüglich Bestandsveränderung abzüglich Mehraufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen) lassen keinen Schluss auf die tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Bezüge des Gf und damit auf ein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerwagnis zu. Dass diese Bezüge als Werkvertragshonorar nur einmal jährlich ausbezahlt werden, reicht für die Annahme einer laufenden Entlohnung aus.