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Beweiswürdigung aufgrund zweifelhafter Tatsachen hins der vorsätzlichen Nichtentrichtung von USt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/452 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 49 Abs 1 FinStrG

§ 98 Abs 3 FinStrG

Der Grundsatz, dass eine Tatsache, bei der Zweifel bestehen blieben, nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden darf (§ 98 Abs 3 FinStrG), normiert nur die Rechtsfolge eines nach freier Beweiswürdigung verbleibenden Zweifels an der Erweislichkeit einer Tatsache, kann aber keine Anwendung mehr finden, wenn das Ergebnis einer von einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allg Lebenserfahrung freien Beweiswürdigung darin besteht, dass bei der FinBeh kein Zweifel daran verblieb, dass eine bestimmte Tatsache erwiesen ist. Dem Argument, dass einem erfahrenen Kaufmann nicht unterstellt werden könne, „ohne Not“ keine USt-Vorauszahlungen zu leisten, ist zu entgegnen, dass „Not“ in diesem Sinne nicht erst dann vorliegt, wenn er zur Leistung der geschuldeten Beträge real außerstande (illiquid) sei, sondern schon dann, wenn mit der an sich möglichen Entrichtung der AbgBeträge eine Situation herbeigeführt werden kann, in der das Auftauchen jeder weiteren Verbindlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führt.

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