§ 14 GGG
§ 56 Abs 2 JN
Liegt der Klage auf Widerruf des bereits erfolgten Abrufes einer Bankgarantie ein geldgleicher Anspruch zugrunde, entspricht der Wert des Streitgegenstandes jenem Geldbetrag, auf den sich der Widerrufsanspruch bezieht. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kl ist demnach unbeachtlich.