§ 3 Abs 1 KommStG
§ 9 KommStG
Übt ein Unternehmer sowohl eine freiberufliche Tätigkeit als RA als auch eine gewerbliche Tätigkeit als Taxiunternehmer in zwei getrennten Betriebsstätten aus, kommt der Abzug eines KommSt-Freibetrages von der Bemessungsgrundlage einer der beiden Betriebsstätten nicht in Frage.