§ 41 Abs 3 FLAG
§ 23 BAO
Hat ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf nach Erstellung der Bilanz Teilbeträge seines Honorars infolge Überschreitens der vertraglichen Höchstgrenze zurückbezahlt, können diese Teilbeträge nicht deshalb in die Bemessungsgrundlage für den DB einbezogen werden, weil das Objektivierungserfordernis im Zusammenhang mit dem Selbstkontrahieren des Gf nicht erfüllt sei und sich dessen steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus § 23 BAO ergäbe.