§ 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988
§ 2 Abs 1 LVO
Nebenberufliche EDV-Dienstleistungen, mit denen infolge Zeitknappheit (nur in den Abendstunden und an Wochenenden) und mangels entsprechender Marketingmaßnahmen sowie eines marktgerechten Verhaltens durch langfristiges und anhaltendes Ausbleiben entsprechender Aufträge keine Gewinne erzielt werden, stellen keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei dar.