§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
Bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum in einem Wohnungsverband kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann nicht in Frage, wenn ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzte Teile dieses Raumes durch eine Regalwand vom übrigen, gemischt genutzten Teil getrennt sind.