§ 198 BAO
§ 191 BAO
Treten der AbgBeh nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenüber, ist ein FeststellungsB an eben diese Gemeinschaft zu richten, solange diese besteht; unzulässig ist es jedoch, den B an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein FeststellungsB über gemeinschaftliche Einkünfte, der nach Beendigung der Personengemeinschaft ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen.