§ 177 BAO
§ 301 Abs 1 BAO
Auch wenn sich aus einem neu hervorgekommenen Sachverständigengutachten ergäbe, dass sich in den vom StPfl im Zusammenhang mit der „Vorsteuerschwindel-Affäre“ erworbenen Flüssigkeiten Inhaltsstoffe befunden haben, die sich mit den in der Rechnung angegebenen deckten, stellt dies keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für das USt-Verfahren dar, wenn sich daraus nicht ergibt, dass die im abgeschlossenen USt-Verfahren getroffenen Feststellungen über den Wert der tatsächlich gelieferten Flüssigkeiten unrichtig sind. Der Tauglichkeit von Sachverständigengutachten über bestimmte Eigenschaften einer Flüssigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Flüssigkeit dem Sachverständigen ins Labor geliefert wurde.