§ 20 BAO
§ 236 Abs 1 BAO
Auch wenn das FA von der Unbilligkeit einer AbgEinhebung ausgeht, kann es im Rahmen seines Ermessens die AbgNachsicht verweigern, wenn die gegen die Nachsicht sprechenden Gründe (jahrelange Nichterklärung ausländischer Provisionseinkünfte in Millionenhöhe) die Gründe für eine AbgNachsicht (Alter und angegriffener Gesundheitszustand) überwiegen.