§ 167 Abs 2 BAO
§ 184 Abs 3 BAO
Können aus den bei einer Brauerei sichergestellten EDV-Beständen bei einem Gastwirt nicht verbuchte Getränke-„Graulieferungen“ festgestellt werden, können bei der Schätzung der Erlöse des Gastwirtes Sicherheitszuschläge auch dann verhängt werden, wenn außer der nicht verbuchten Graulieferungen die Bücher ordnungsgemäß, somit davon abgesehen formell richtig, geführt werden.