§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 1 FLAG
Umstände, die sich aus der hohen Beteiligung eines Gesellschafter-Gf ergeben, wie die Möglichkeit, jederzeit Bestimmungen des Ges-Vertrages zu ändern oder die Auflösung des Betriebes bzw der Ges selbst zu beschließen, spielen bei der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 EStG 1988 bzw der DB-Pflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf ohne relevantem Unternehmerrisiko keine Rolle.