§ 3 Wr GetrStG
§ 184 BAO
1. Hat ein AbgPfl anstelle einer gesetzmäßigen Offenlegung der Bemessungsgrundlagen für die GetrSt und Erhebung entsprechender Rechtsbehelfe vor dem 9. 3. 2000 in den jeweiligen Fälligkeits- und Erklärungszeitpunkten die gesetzmäßigen Verfahrensschritte unterlassen und sich dadurch selbst die Möglichkeit genommen, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der GetrSt wirksam geltend zu machen, können die Bemessungsgrundlagen auch nach Ausspruch der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der GetrSt durch den EuGH geschätzt und entsprechende GetrSt-Bescheide erlassen werden.