§ 862a ABGB
§ 17 Abs 3 KVG
Vereinbaren die Parteien, dass die Annahme eines Angebotes bereits durch die Absendung der Annahmeerklärung erfolgt, so kommt ein Verpflichtungsgeschäft über die Abtretung von GmbH-Anteilen dann im Inland zustande, wenn die Annahmeerklärungen vom Inland aus abgesendet wurden, mögen sie auch ins Ausland adressiert gewesen sein.