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Voraussetzung für Erstattung oder Erlassung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/176 Heft 8 v. 15.4.2002

Art 236 Abs 1 ZK

Der für Irrtumsfälle vorgesehene Art 236 Abs 1 ZK ist nicht anwendbar, wenn der StPfl selbst durch rechtswidriges Verhalten die Einfuhr der Ware bewerkstelligt hat bzw von der vorschriftswidrigen Verbringung der Ware in das Zollgebiet wusste oder wissen musste.

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