Art 236 Abs 1 ZK
Der für Irrtumsfälle vorgesehene Art 236 Abs 1 ZK ist nicht anwendbar, wenn der StPfl selbst durch rechtswidriges Verhalten die Einfuhr der Ware bewerkstelligt hat bzw von der vorschriftswidrigen Verbringung der Ware in das Zollgebiet wusste oder wissen musste.