Art 33 ZK
Bestimmte Aufwendungen oder Kosten werden in den Zollwert nicht einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden. Entscheidet die Zollbeh, dass bestimmte durch einen Prozentsatz umschriebene Abzüge in folgende Anmeldungen aufgenommen werden können, so ist sie an diese Entscheidung gebunden.