§ 299 Abs 2 BAO
§ 34 EStG 1988
1. Geht ein FA bei B-Erlassung offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, so ist die Oberbeh zur B-Aufhebung berechtigt, ohne den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln.