§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
Befriedigt ein Gläubiger die Forderung seiner Hausbank dadurch zur Gänze, dass er Zahlungseingänge zur Gänze am Kontokorrentkonto auflaufen lässt und gegenüber anderen Gläubigern alle Zahlungen einstellt, so benachteiligt er dadurch den Bund als AbgGläubiger.