§ 19 Abs 1 EStG 1988
Ein Betrag ist dem AbgPfl auch dann zugeflossen, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
VwGH 26.09.2000, 99/13/0193
§ 19 Abs 1 EStG 1988
Ein Betrag ist dem AbgPfl auch dann zugeflossen, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
VwGH 26.09.2000, 99/13/0193