§ 10 Abs 4 EStG 1988
Vorführfahrzeuge, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, sind als gebraucht anzusehen. Bei einem Kfz mit einem Kilometerstand von 20.700, der durch eine Reihe von Überstellungen und Probefahrten zustande kam, handelt es sich um ein gebrauchtes Kfz, für das kein IFB geltend gemacht werden kann.