§ 67 Abs 1 und Abs 6 EStG 1988
§ 5 Abs 2 lit b KommStG
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind nicht nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Sie sind daher nicht gem § 5 Abs 2 lit b KommStG aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen.
§ 67 Abs 1 und Abs 6 EStG 1988
§ 5 Abs 2 lit b KommStG
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind nicht nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Sie sind daher nicht gem § 5 Abs 2 lit b KommStG aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen.