Art 11 Abs 1 lit b sublit ii EWR-Abk-Protokoll Nr 4
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird nicht abgebrochen, wenn (ua) die außerhalb des EWR erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.